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AGB

1.  Allgemeine Bestimmungen

Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers  erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Die Bedingungen gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung als aufgenommen. Eine Gegenbestätigung des Käufers ist nicht erforderlich. Abweichende Geschäftsbedingungen werden nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt. Angebote des Verkäufers sind freibleibend und  unverbindlich. Abnahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zwecks der Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Der Verkäufer behält sich das Recht vor vom Vertrag zurückzutreten, wenn dies technisch sowie von der Preisgestaltung her nicht zu vertreten ist. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind unverbindlich. Änderungen können jederzeit und ohne vorherige Ankündigung vorgenommen werden.
 

2.  Preise

Preise für Maschinen, Baugruppen und Ersatzteile gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Auslieferungsort Allstedt, jedoch ausschließlich Verpackungs- und Transportkosten. Soweit nicht anderes maßgebend, hält sich der Verkäufer an die in seinen angebotenen Preisen 4 Wochen ab Angebotstag gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Zusätzliche Lieferungen, Leistungen und Abänderungen werden gesondert berechnet. Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Einflüsse und Ereignisse, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, Streik, etc.), auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers eintreten, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer die terminlich festgelegte Lieferung um den Zeitraum der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils ganz vom Vertrag zurückzutreten. Bei Lieferverzug von Maschinen und Ersatzteilen wird daher jeglicher Schadensanspruch ausgeschlossen. Der Verkäufer ist zur Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt.
 

3.  Zahlung

Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers sofort nach Rechnungslegung ohne Abzug zahlbar. Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Verzugszinsen nach dem jeweils gültigen Bankzins in Anrechnung gestellt. Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den gesamten Betrag verfügen kann. Bei Zahlungsweise über Scheck gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach , insbesondere bei Nichteinlösung eines Schecks, so ist der Verkäufer berechtigt, eine Rückholung der Ware zu veranlassen.
          

4.  Abnahme

Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig weigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
Bei Nutzfahrzeugen bedarf es in diesen Fällen auch nicht der Bereitstellung. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. 

 

5.  Feldprobe

Voraussetzung für die Gewährung eines Feldprobeeinsatzes ist der Abschluss eines rechtskräftigen Kaufvertrages zu den Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedinungen des Verkäufers. Lieferungen zu Feldprobebedingungen gelten als vereinbart, wenn die Lieferung zur Feldprobe vom Verkäufer oder einem unterschriftsberechtigtem Vertreter ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
Das Gerät ist innerhalb von drei Tagen nach Erhalt am vereinbarten Abnahmeort zu erproben, es sei denn, dass anders lautende schriftliche Abmachungen mit dem Verkäufer getroffen wurden. Die Maschine darf in diesem Zeitraum einmalig einen halben Tag (= vier Stunden) im Einsatz erprobt werden. Die Ablehnung des Gerätes ist innerhalb dieses Zeitraums schriftlich und unter Angabe der Gründe zu erklären. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraums keine schriftliche Ablehnung, gilt die Feldprobe als erfolgreich bestanden. Der Verkäufer ist berechtigt, den Feldprobeeinsatz durch Werksangehörige oder andere Beauftragte durchführen oder überwachen zu lassen. Der Feldprobeeinsatz ist dem Verkäufer mindestens einen Tag im voraus mitzuteilen.
Leistet das Gerät die unter üblichen Witterungs- und Einsatzverhältnissen zu erwartenden Funktionen und Ergebnisse, ist es vom Empfänger gemäß Kaufvertrag zu übernehmen. Ein Gerät gilt auch dann als übernommen, falls es länger als einen halben Tag eingesetzt wurde. Falls der Probeeinsatz des Geräts nicht zur Zufriedenheit des Käufers verläuft, hat dieser dem Verkäufer Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist einen erneuten Probeeinsatz, ggf. auch in Gegenwart eines Werksmonteurs oder eines sonstigen Beauftragten, durchzuführen.
Der Käufer ist dann zur Rückgabe des Geräts berechtigt, wenn es beim zweiten Probeeinsatz in Gegenwart des Verkäufers oder eines von ihm Beauftragten nicht die unter üblichen Witterungs- und Einsatzverhältnissen zu erwartenden Funktionen und Ergebnisse liefert. Das Gerät ist in diesem Fall sofort in gereinigtem Zustand für den Verkäufer frachtfrei und auf Gefahr des Käufers an den Verkäufer oder an eine von ihm angegebene Anschrift zurück zu liefern. Verkäufer und Käufer haben in diesem Fall das Recht, vom geschlossenen Kaufvertrag zurückzutreten.
 

6.  Eigentumsvorbehalt

Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch für alle Forderungen bestehen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts stehen die Rechte zum Besitz des Fahrzeugbriefes etc. dem Verkäufer zu. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung anderweitig angemessene Sicherung besteht.
 

7.  Gewährleistung

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die zuständigen Empfänger übergeben ist. Frachtkosten sowie Anfahrtskosten werden nicht ersetzt. Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach Feststellung bei dem in Anspruch genommenen Betrieb entweder schriftlich anzuzeigen oder von ihm aufnehmen zu lassen. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes nicht befolgt hat. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche wegen Mängeln entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
 

8.  Haftung

Der Verkäufer haftet nach der Maßgabe wenn er, sein gesetzlicher Vertreter sie schuldhaft verursacht haben. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit  haftet der Verkäufer dem Käufer unbeschränkt. Für Zahlungen der Käufer, welche nicht unmittelbar an die GmbH, deren Geschäftsführer oder einer ausdrücklich bevollmächtigten Person geleistet werden, übernimmt der Verkäufer hinsichtlich des Zahlungseinganges keine Haftung.
 

9.  Gerichtsstand

Für sämtliche und zukünftige Geschäftsbeziehungen ist ausschließlich der Gerichtsstand des Verkäufers zuständig.

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